Versammlungen

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was ist bei der Anmeldung einer Versammlung zu beachten?

Bei der Anmeldung einer Versammlung sind die folgenden Verhaltensmaßregeln empfehlenswert:

  1. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, bei welcher Behörde Sie Ihre Versammlung anmelden müssen. Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, meist handelt es sich um die Polizei- und Ordnungsbehörde.
  2. Melden Sie Ihre Versammlung nicht zu früh an, um die Gefahr von Gegendemonstrationen möglichst gering zu halten.
  3. Halten Sie aber unbedingt die 48-stündige Anmeldefrist ein. Diese berechnet sich nicht vom Beginn der Versammlung, sondern von der Bekanntgabe der Versammlung an.
  4. Reichen Sie die Anmeldung schriftlich ein. Falls die Behörde Formblätter vorsieht, verwenden Sie diese.
  5. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung den genauen Zeitablauf an.
  6. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung den Ort bzw. den Weg der Versammlung so genau wie möglich an und fügen Sie evtl. einen Stadtplan mit Markierungen oder eine Skizze bei.
  7. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung den Veranstalter an. Dieser sollte sinnvollerweise eine Organisation, kann aber auch eine natürliche Person sein.
  8. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung den Namen des verantwortlichen Leiters mit Namen, Beruf, Geburtstag, Wohnung und Telefon an. Der Leiter muß eine natürliche Person und volljährig sein.
  9. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung die Zahl der erwarteten Teilnehmer an.
  10. Beantragen Sie bei Ihrer Anmeldung die Genehmigung, Ordner einsetzen zu dürfen. Die Namen der Ordner müssen dabei nicht genannt werden, wohl aber ihre Anzahl. Als Faustregel gilt hier, dass für je 30 bis 50 Teilnehmer je ein Ordner einzusetzen ist.
  11. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung die Art und Zahl der verwendeten Hilfsmittel an, z.B. Fahrzeuge, Megaphone, Lautsprecher, Rednerpulte, Spruchbänder, Fahnen, Fackeln usw.
  12. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung das Thema der Versammlung an.
  13. Wenn Sie beabsichtigen, bei Ihrer Versammlung einen Lautsprecher oder ein Megaphon einzusetzen, müssen Sie dies gesondert angeben.
  14. Wenn Sie beabsichtigen, bei Ihrer Versammlung ein Fahrzeug einzusetzen, müssen Sie dies ebenfalls gesondert angeben.
  15. Geben Sie Ihre Anmeldung möglichst persönlich bei dem zuständigen Beamten ab.
  16. Behalten Sie sich eine Durchschrift oder Kopie Ihrer Anmeldung.
  17. Lassen Sie sich auf Ihre Durchschrift einen Eingangsstempel mit Angaben von Datum, Uhrzeit und Unterschrift des zuständigen Beamten geben, damit Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Anmeldung bei der richtigen Stelle und rechtzeitig eingereicht haben.
  18. Wenn Sie Ihre Anmeldung als Brief verschicken wollen, versenden Sie sie als Einschreiben-Rückschein oder Prio, damit die Anmeldung schnell erfolgt und Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Anmeldung rechtzeitig eingereicht haben.
  19. Seien Sie zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit, d.h. seien Sie bereit, mit den Beamten zu sprechen und Auskünfte zu erteilen. Unterlassen Sie Provokationen und Aggressionen. Sie laufen sonst Gefahr, dass die Behörde die Versammlung verbietet oder durch Auflagen unnötig einschränkt.
  20. Lassen Sie sich von der Behörde aber weder einschüchtern noch übertölpeln.
  21. Beachten Sie, dass Sie neben der Anmeldung gemäß den Vorschriften des Versammlungsgesetzes keine weiteren Erlaubnisse gemäß der StVO oder des Landesstraßengesetze bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen müssen, auch wenn die Versammlung möglicherweise auf der Straße stattfindet und den Verkehr behindert. Die versammlungsrechtliche Anmeldung ist allein ausreichend (BVerwG, Urteil vom 21.04. 1989, Az. 7 C 50/88, zu finden in NJW 1989, 2411).
  22. Bewerben Sie Ihre Versammlung erst 48 Stunden nach der erfolgten Anmeldung, d.h. versenden Sie erst 48 Stunden nach der Anmeldung die Einladungen

Empfehlenswertes Verhalten für Teilnehmer vor einer Versammlung (§§ 23 ff. VersG)

Für die Zeit vor einer Versammlung und den Weg dorthin sind die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten:

1) Fordern Sie nicht dazu auf, an einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung teilzunehmen, weil Sie sich sonst gemäß § 23 VersG strafbar machen.

2) Führen Sie auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung keine Waffen mit sich, weil Sie sich sonst gemäß § 27 I 2 VersG strafbar machen.

Auf dem Weg zu einer nicht-öffentlichen Versammlung dürfen Sie dagegen Waffen mit sich führen (BayObLG, Beschluss vom 25.11.1994, Az. 4 St RR 154/94, zu finden in NStZ 1995, 242).

Auf dem Weg zu einer privaten Feier dürfen Sie ebenfalls Waffen mit sich führen (KG Eberswalde, Urteil vom 19.10.1993, Az. 1 Ds 25 Js 1486/92 und AG Eberswalde, Urteil vom 06.12.1993, Az. 1 Ds 25 Js 1485/92).

3) Führen Sie auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine Schutzwaffen mit sich, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr.1 VersG strafbar machen.

Auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen, einer nicht-öffentlichen Versammlung und einer privaten Feier dürfen Sie dagegen Schutzwaffen mit sich führen.

Schutzwaffen sind z.B. (so Dietel/Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 9. Auflage 1981, § 3 Rdnr. 10), – nehmen Sie diese nicht mit! –

– Schutzschilde,

– Helme,

– Schutzmasken,

– Schutzwaffen aus dem Bereich der Kampfsportarten,

– Motorradhelme,

– besondere Polsterungen,

– besondere Schutzkleidung.

Schutzwaffen sind dagegen nicht, – diese dürfen Sie verwenden:

– Schuhe mit Stahlkappen (OVG Bautzen, Beschluss vom 01.08.2002, Az. 3 BS 327/02),

– eine Schwimmbrille, um besser gegen Sprühstöße aus einer CS-Gas-Flasche geschützt zu sein (LG Kiel, Urteil vom 16.05.2002, Az. 591 Js 39330/01).

4) Vermummen Sie sich nicht auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr.2 VersG strafbar machen.

Auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen, einer nicht-öffentlichen Versammlung und einer privaten Feier dagegen dürfen Sie sich vermummen.

Sie vermummen sich z.B., wenn Sie (so Dietel/Gintzel aaO, § 17a Rdnr. 20-22), – unterlassen Sie dies daher:

– das Gesicht mit einem Schal oder einer Wollmaske verhüllen,

– es mit Farbe unkenntlich anmalen,

– Blindheit vortäuschen,

– Gipsverbände anlegen.

Sie vermummen sich dagegen nicht (so Dietel/Gintzel aaO, § 17a, Rdnr. 21), dies ist daher erlaubt –, wenn Sie z.B.

– Kleidungsstücke der üblichen Art, z.B. Regenmäntel, anziehen,

– Ihre Haar- und Barttracht verändern,

– Ihr Gesicht mit den Händen bedecken.

5) Nehmen Sie auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine Vermummungsgegenstände mit, weil Sie sonst eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr.1a VersG begehen.

Auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen, einer nicht-öffentlichen Versammlung und einer privaten Feier dürfen Sie dagegen Vermummungsgegenstände mit sich führen.

Vermummungsgegenstände sind z.B. (so Dietel/Gintzel aaO, § 29 Rdnr. 5), – nehmen Sie diese nicht mit:

– Masken,

– Kapuzen,

– Schminkutensilien,

– Farben.

6) Tragen Sie auf dem Weg zu einer Versammlung niemals eine Uniform, weil Sie sich sonst gemäß § 28 VersG strafbar machen.

Die Rechtsprechung hat das Tragen einer Uniform als strafbar gewertet, – unterlassen Sie dies daher! –, wenn

– eine Gruppe bei einer Demonstration dunkle oder schwarze Kleidung trug, also schwarze Lederjacken, schwarze Hosen, schwarze Schaftstiefel oder halbhohe Schnürstiefel, in deren Schaft die unteren Enden der Hosenbeine steckten, sowie schwarze, dunkle oder braune Hemden, Armbinden, Totenkopfembleme und Koppel (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1982, Az. 1 BvR 1138/81, zu finden in NJW 1982, 1803),

– eine Gruppe von Angehörigen rechtsgerichteter Parteien bei einer Demonstration dunkle Hosen, helle Hemden oder Pullover, und schwarz-weiß-rote Armbinden trug (OLG Köln, Urteil vom 30.08.1977, Az. Ss 447/77, zu finden in MDR 1978, 76),

– neun Teilnehmer bei einer Demonstration zum Zeichen ihrer Verbundenheit mit der Arbeiterklasse dunkelblaue Hemden trugen, die mit aufgesetzten Brusttaschen und Schulterklappen versehen waren (BayObLG, Urteil vom 20.01.1987, Az. RReg 4 St 209/86, zu finden in NJW 1987, 1778 f. = NStZ 1987, 234),

– mehrere Teilnehmer an einer Gedenkveranstaltung schwarze Hosen, feste Schuhe, beigefarbene Hemden und schwarze Krawatten trugen (AG Weißenburg, Urteil vom 26.10.1993, Az. 3 Cs 5 Js 1911/93).

Die Rechtsprechung hat es dagegen als erlaubt angesehen, wenn

– Abgeordnete der FDP im Wahlkampf einen blau-gelb gefärbten Anorak trugen (Lt.OStA LG Konstanz, Vfg. vom 23.02.1984, Az. 11 Js 16/84, zu finden in MDR 1984, 692 f.).

Empfehlenswertes Verhalten für Teilnehmer während einer Versammlung (§§ 29 VersG)

Für die Zeit während einer Versammlung sind die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten: Halten Sie sich unbedingt daran, weil Sie sich andernfalls strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen. Außerdem ermöglichen Sie es sonst der Polizei, die Versammlung aufzulösen.

1) Nehmen Sie an keiner rechtmäßig verbotenen öffentlichen Versammlung teil, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.1 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Ist das Versammlungsverbot dagegen rechtswidrig, müssen Sie sich nicht daran halten.

2) Befolgen Sie die rechtmäßigen Auflagen der Behörde bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.3 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Wenn die Auflage dagegen rechtswidrig ist, brauchen Sie sie nicht zu befolgen (OLG Celle, Beschluss vom 09.12.1976, Az. 2 Ss (Owi) 388/76, zu finden in NJW 1977, 444).

3) Tragen Sie bei keiner Versammlung eine Uniform, weil Sie sich sonst gemäß § 28 VersG strafbar machen.

4) Führen Sie bei einer öffentlichen Versammlung keine Waffe mit sich, weil Sie sich sonst gemäß § 27 I 1 VersG strafbar machen.

5) Führen Sie bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine Schutzwaffe mit sich, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr.1 VersG strafbar machen.

6) Vermummen Sie sich bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nicht, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr. 2 VersG strafbar machen.

7) Nehmen Sie keine Vermummungsgegenstände bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel mit, weil Sie sonst eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr.1a VersG begehen.

Achtung! Währwend einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen, einer nicht-öffentlichen Versammlung und einer privaten Feier dürfen Sie dagegen Schutzwaffen und Vermummungsgegenstände mit sich führen und sich vermummen.

8) Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit.

9) Verhindern oder sprengen oder vereiteln oder verursachen Sie keine groben Störungen gegen nicht verbotene Versammlung und drohen Sie dies nicht an, weil Sie sich sonst gemäß § 21 VersG strafbar machen.

10) Stören Sie nicht den Ablauf einer nicht verbotenen, öffentliche Versammlung, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.4 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

11) Leisten Sie bei keiner Versammlung dem Leiter oder den Ordnern Widerstand und greifen Sie diese nicht an, weil Sie sich sonst gemäß § 22 VersG strafbar machen.

12) Entfernen Sie sich unverzüglich aus einer öffentlichen Versammlung, wenn Sie dort ausgeschlossen worden sind, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.5 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Es ist aber erlaubt, an einer Versammlung, deren Ziele man ablehnt, teilzunehmen, dies mit Worten zum Ausdruck zu bringen und dann der Polizei die Auskunft über seine Personalien zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1995, Az. 1 BvR 1564/92, zu finden in NJW 1995, 3110 = NVwZ 1996, 157).

13) Entfernen Sie sich nach einer rechtmäßigen Auflösung einer öffentlichen Versammlung unverzüglich von dem Ort des Geschehens, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.2 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

War die Auflösung jedoch rechtswidrig, müssen Sie ihr nicht Folge leisten (BVerfG, Beschluss vom 01.12.1992, Az. 1 BvR 88 und 576/91, zu finden in NStZ 1993, 190)

Empfehlenswertes Verhalten für Teilnehmer nach einer Versammlung (§ 27 VersG)

Für die Zeit nach einer Versammlung und den Rückweg sind die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten:

1) Führen Sie nach einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine Waffen mit sich und rotten Sie sich nicht mit anderen Personen zusammen, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr.3a VersG strafbar machen.

2) Führen Sie nach einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine Schutzwaffen mit sich und rotten Sie sich nicht mit anderen Personen zusammen, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr. 3 b VersG strafbar machen.

3) Vermummen Sie sich nicht nach einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel und rotten Sie sich nicht mit anderen Personen zusammen, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr.3 c VersG strafbar machen.

Achtung! Auf dem Rückweg von öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen, nicht-öffentlichen Versammlungen und privaten Feiern dürfen Sie jedoch  Schutzwaffen und Vermummungsgegenstände mit sich führen und sich vermummen.

4) Tragen Sie nach keiner Versammlung eine Uniform, weil Sie sich sonst gemäß § 28 VersG strafbar machen.

Empfehlenswertes Verhalten für den Veranstalter und den Leiter einer Versammlung

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten haben Veranstalter und Leiter einer Versammlung die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten. Tun Sie dies nicht, machen sich strafbar oder begehen eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus ermöglichen Sie es der Polizei, die Versammlung aufzulösen.

Veranstalter ist dabei derjenige, der zu einer Versammlung einlädt. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person, also ein Verein, sein. Leiter ist dagegen derjenige, der die Versammlung durchführt. Hierbei kann es sich nur um eine natürliche Person handeln.

Für Veranstalter und Leiter einer Versammlung gilt folgendes:

1) Führen Sie keine rechtmäßig verbotene oder aufgelöste öffentliche Versammlung durch bzw. weiter, weil Sie sich sonst gemäß § 26 Nr.1 VersG strafbar machen.

Ist das Verbot oder die Auflösung dagegen rechtswidrig, müssen Sie sich nicht daran halten.

2) Führen Sie keine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durch, weil Sie sich sonst gemäß § 26 Nr.2 VersG strafbar machen (BGH, Urteil vom 08.08.1969, Az. 2 StR 171/69, zu finden in BGHSt 23, 46 = NJW 1969, 1770 und BayObLG, Urteil vom 13.02.1979, Az. RReg 4 St 170/78, zu finden in NJW 1979, 1895).

3) Führen Sie keine Eilversammlung ohne – verspätete – Anmeldung durch, weil Sie sich sonst nach der oben genannten Vorschrift strafbar machen (BVerfG, Beschluss vom 23.10.1991, Az. 1 BvR 850/88, zu finden in NJW 1992, 890).

Eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen, eine nicht-öffentliche Versammlung, eine private Feier und eine Spontanversammlung dürfen dagegen ohne Anmeldung durchgeführt werden.

Nur für den Leiter einer Versammlung gilt folgendes:

1) Wenn Sie von der Behörde eine schriftliche Bestätigung der Versammlung erhalten, lesen Sie diese sorgfältig durch.

2) Führen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel nicht wesentlich anders durch, als in der Anmeldung angegeben, weil Sie sich sonst gemäß § 25 Nr. 1 VersG strafbar machen.

3) Halten Sie sich bei einer öffentlichen Versammlung an die rechtmäßigen Auflagen der Behörde, weil Sie sich sonst gemäß § 25 Nr. 2 VersG strafbar machen.

Sind die Auflagen dagegen rechtswidrig, brauchen Sie die Auflagen nicht zu befolgen. Legen Sie aber rechtzeitig Rechtsmittel ein (OLG Koblenz, Urteil vom 29.01.1981, Az. 1 Ss 535/80, zu finden in NStZ 1981, 187).

4) Führen Sie die Anmeldung und den schriftlichen Bescheid der Behörde über Auflagen während der Versammlung griffbereit bei sich.

5) Leisten Sie den Anweisungen der Polizeibeamten Folge.

6) Achten Sie darauf, dass kein Versammlungsteilnehmer Waffen mit sich führt.

7) Achten Sie darauf, dass kein Versammlungsteilnehmer Schutzwaffen mit sich führt.

8) Achten Sie darauf, dass kein Versammlungsteilnehmer vermummt ist oder Vermummungsgegenstände mit sich führt.

9) Achten Sie darauf, dass kein Versammlungsteilnehmer eine Uniform trägt.

10) Achten Sie darauf, dass kein Versammlungsteilnehmer gewalttätig wird.

11) Achten Sie darauf, dass während der Versammlung keine strafbaren Äußerungen fallen, also z.B. keine volksverhetzenden oder beleidigenden Worte.

12) Verwenden Sie bei einer öffentlichen Versammlung keine bewaffneten Ordner, weil Sie sich sonst gemäß § 24 VersG strafbar machen.

13) Kommen Sie der Aufforderung der Polizei nach, die Zahl der bestellten Ordner richtig, anzugeben, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.6 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

14) Verwenden Sie bei einer öffentlichen Versammlung nicht mehr Ordner oder anders gekennzeichnete Ordner, als es die Polizei zugelassen hat, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.7 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

15) Gestatten Sie es der Polizei, bei einer öffentlichen Versammlung anwesend zu sein, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.8 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Bei einer nicht-öffentlichen Versammlung und einer privaten Feier brauchen Sie der Polizei die Anwesenheit aber nicht zu gestatten.

Rechtsmittel gegen Verbot, Auflösung und Auflagen bei einer Versammlung (§§ 13, 15 VersG)

Gegen ein Versammlungsverbot bzw. die Auflösung einer Versammlung stehen Ihnen die folgenden Rechtsmittel zu:

1)Der Widerspruch gemäß §§ 68 ff. VwGO ist das richtige Rechtsmittel gegen ein Versammlungsverbot und die Auflösung einer Versammlung. Er ist innerhalb eines Monats einzulegen, sollte aber sinnvollerweise sofort abgefertigt werden. Er ist an die Behörde zu richten, die das Verbot bzw. die Auflösung erlassen hat, also meist die Polizei. Das Kostenrisiko liegt bei etwa bis 100,00 Euro.

Achtung:

In manchen Bundesländern, z.B. in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, gibt es keinen Widerspruch mehr. Es muß daher nach dem Verbot sogleich Klage erhoben werden.

2) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 V VwGO ist das richtige Rechtsmittel gegen die sofortige Vollziehung des Verbots, um in einem Eilverfahren die Versammlung zu erzwingen. Der Antrag ist sinnvollerweise sofort einzulegen und kann nur bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden, und zwar bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Versammlung stattfinden soll. Das Kostenrisiko der Gerichtskosten beträgt mindestens 400,- Euro 

3) Die Beschwerde ist das richtige Rechtsmittel gemäß §§ 146 ff. VwGO gegen die Ablehnung des Antrages gemäß § 80 V VwGO. Sie ist sofort einzulegen und kann nur bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden. Sie ist beim zuständigen Oberverwaltungsgericht anzubringen und muß von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Das Kostenrisiko beträgt mindestens 200,- Euro nebst Anwaltsgebühren.

4) Die Verfassungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Beschluss des OVG. Der Antrag ist an das Bundesverfassungsgericht zu stellen, und zwar sofort. Er kann nur bis zum Beginn der Versammlung eingelegt werden. Kosten entstehen hierbei nicht.

5) Die Klage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage ist das richtige Rechtsmittel gemäß § 113 IV VwGO gegen die Ablehnung des Widerspruches. Sie kann auch noch nach dem angesetzten Zeitpunkt der Versammlung erhoben werden, eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Sinnvollerweise sollte sie aber nicht später als einen Monat nach der Versammlung eingereicht werden. Sie ist an das zuständige Verwaltungsgericht zu richten. Das Kostenrisiko beträgt mindestens etwa 400,- Euro.

Voraussetzung für diese Klage ist ein Feststellungsinteresse. Dieses liegt z.B. vor, wenn Sie eine Versammlung wie die verbotene auch in Zukunft durchführen wollen.

6) Die Berufung ist das richtige Rechtsmittel gegen alle klagabweisenden Urteile des VG. Sie muß beim zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Urteils des VG. Sie kann nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Das Kostenrisiko beträgt 400,00 Euro nebst Anwaltsgebühren.

7) Die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 90 ff. BVerfGG mit einem Eil-Antrag gemäß § 32 BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Beschlüsse und Entscheidungen des OVG. Sie ist beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Urteils. Es fallen keine Gerichtskosten an.

8) Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Mittel gegen alle Rechtsverstöße der Beamten vor und während der Demonstration. Sie ist beim Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die tätig waren. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.

9) Die Strafanzeige wegen Störung einer Versammlung gemäß § 21 VersG, Beeinträchtigung des Versammlungsleiters gemäß § 22 VersG und Körperverletzung gemäß §§ 223 ff. StGB sowie Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ist das richtige Mittel gegen schwerwiegende Rechtsverstöße von Gegendemonstranten und Beamten vor und während einer Versammlung. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzulegen, in dessen Bezirk die Versammlung stattfand. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.

Das Erstatten einer Strafanzeige sollte aber sorgfältig überlegt werden, weil das wahrheitswidrige Erstatten einer Strafanzeige eine strafbare Verdächtigung gemäß § 164 StGB darstellt.

Beachten Sie schließlich, dass ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn Sie Ihre Behauptungen auch beweisen können, z.B. durch die Benennung von Zeugen. Ein erfolgloses Rechtsmittel verursacht Kosten.

Beispiel für die Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel

 

Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“                                              (Datum)
c/o Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email)

An das 
Polizeipräsidium Neustadt
(Anschrift)

 

Betr.: Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als Vorsitzender der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“ melde ich hiermit für unsere Bürgerinitiative als Veranstalterin die folgende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel an für Freitag, den … von …. Uhr bis voraussichtlich …. Uhr.

Treffpunkt der Versammlungsteilnehmer soll der Parkplatz neben den Auwiesen sein. Dort soll von …Uhr bis …Uhr eine Auftaktkundgebung stattfinden. Um etwa …Uhr soll der Demonstrationszug beginnen, der den folgenden Weg nehmen soll: …. Dort soll ab …Uhr die Abschlusskundgebung stattfinden. Gegen …Uhr soll die Kundgebung beendet sein.

Verantwortlicher Leiter der Kundgebungen und des Demonstrationszuges werde ich selbst sein.

Das Thema der Demonstration soll lauten „Schluß mit Korruption und Amtsmißbrauch“. Der Redner der Auftaktkundgebung soll der Arzt AAA sein und der Redner der Abschlußkundgebung der Verwaltungsjurist BBB.

Wir erwarten 300 Versammlungsteilnehmer.

Wir wollen daher 10 Ordner einsetzen und beantragen hierfür die Genehmigung. Die Ordner sollen weiße Armbinden mit schwarzem Aufdruck „Ordner“ tragen, sie sind volljährig und unbewaffnet und nur ehrenamtlich tätig.

Als Hilfsmittel sollen verwendet werden:

– je ein Rednerpult für die beiden Kundgebungen,

– je eine Lautsprecheranlage für beide Kundgebungen,

– 1 Lautsprecherwagen für die Spitze des Demonstrationszuges

(Kleinbus mit befestigter Zwei-Trichter-Lautsprecher-Anlage),

– 5 Hand-Megaphone,

– 10 Fahnen,

– 5 Spruchbänder.

Für die Megaphone und Lautsprecher beantrage ich, soweit erforderlich, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO. Auch für den Lautsprecherwagen beantrage ich eine solche Genehmigung, damit das Fahrzeug auch auf den für den Fahrzeugverkehr gesperrten Bereich des Schloßplatzes fahren kann. Ich versichere, dass der Fahrzeugführer den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten wird.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Anmeldung und um Genehmigung des Ordnereinsatzes sowie der Megaphone und des Lautsprecherwagens.

Mit freundlichem Gruß
(eigenhändige Unterschrift)

Beispiel für einen Widerspruch gegen ein Versammlungsverbot

 

Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“                                              (Datum)
c/o Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email)

An das 
Polizeipräsidium Neustadt
(Anschrift)

 

Betr.: Ihr Verbot der Versammlung unserer Bürgerinitiative vom…,

Az …

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als Vorsitzender der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“ lege ich hiermit gegen Ihr Verbot von heute, unsere öffentliche Versammlung unter freiem Himmel am …in …. betreffend, Widerspruch ein.

 

Begründung:

Ihr Versammlungsverbot ist rechtswidrig.

Sie geben darin keine Tatsachen an, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Versammlung ergibt, sondern nur ungenaue Vermutungen.

Sie haben insbesondere nicht konkret und in Einzelheiten dargelegt, wieso durch die Versammlung Gewalttätigkeiten oder Straftaten unmittelbar drohen. Dies ist nicht der Fall.

Die von Ihnen genannten Äußerungen unserer Bürgerinitiative stellen überdies keine volksverhetzenden Worte dar. Denn sie erreichen nicht ein derartiges Maß, dass eine unmittelbare Gefährdung der Ausländer erkennbar werden würde. Die Äußerungen stellen vielmehr politische Meinungsäußerungen dar, die die Ausländer im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hinzunehmen haben.

Sie haben schließlich nicht konkret dargelegt, wieso es zu Auseinandersetzungen zwischen autonomen Gewalttätern und den Teilnehmern unserer Versammlung kommen soll. Selbst wenn es dazu käme, wäre die Polizei verpflichtet, auch unter Einsatz überörtlicher Mittel unsere Versammlung zu schützen.

Da ich beabsichtige, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, beantrage ich ausdrücklich den Erlaß eines Widerspruchsbescheides. Sollte ich bis zum … keinen Bescheid erhalten, gehe ich von Ihrer Ablehnung aus und werde Klage erheben.

Mit freundlichem Gruß
(eigenhändige Unterschrift)

Beispiel für einen Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot gemäß § 80 V VwGO

 

Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“                                              (Datum)
c/o Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email)

 

An das
Verwaltungsgericht Neustadt
(Anschrift)

 

Antrag gemäß § 80 V VwGO

der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“ (Anschrift, kein Postfach !)

vertreten durch ihren Vorsitzenden Mäxchen Treuherz, ebenda, – Antragstellers –

gegen

die Stadt Neustadt, vertreten durch ihren Polizeipräsidenten, (Anschrift) – Antragsgegnerin -.

 

Hiermit beantrage ich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen das Versammlungsverbot der Antragsgegnerin vom …, Az. …, die Versammlung der Antragstellerin in Neustadt am … betreffend, wiederhergestellt wird.

 

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt, am … in Neustadt eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel zum Thema „Keine Moschee in Neustadt“ abzuhalten. Eine Kopie der Anmeldung vom … wird als Anlage beigefügt.

Die Antragsgegnerin verbot diese Versammlung durch Bescheid vom …, Az. …, der in Kopie als Anlage beigefügt wird. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Verbotes angeordnet.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom …, das in Kopie als Anlage beigefügt wird, Widerspruch ein. Da die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, ist der diesseitige Antrag gemäß § 80 V VwGO geboten.

Das Verbot der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit.

In dem Versammlungsverbot sind keine Tatsachen angegeben, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Versammlung ergibt. Es ist nicht konkret und im Einzelnen dargelegt, wieso durch die Versammlung Gewalttätigkeiten oder Straftaten unmittelbar drohen. Dies wurde nur behauptet.

Die von der Antragsgegnerin genannten Äußerungen der Klägerin erreichen außerdem nicht ein derartiges Maß, dass eine unmittelbare Gefährdung der Ausländer erkennbar werden würde. Diese Äußerungen stellen politische Meinungsäußerungen dar, die die Ausländer im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hinzunehmen haben.

Die Antragsgegnerin hat schließlich nicht konkret dargelegt, wieso es zu Auseinandersetzungen zwischen autonomen Gegendemonstranten und den Versammlungsteilnehmern kommen soll. Selbst wenn es dazu käme, wäre die Polizei verpflichtet, auch unter Einsatz überörtlicher Mittel die Versammlung der Antragstellerin zu schützen.

Zur Glaubhaftmachung wird eine eidesstattliche Versicherung als Anlage  beigefügt.

Um rasche Entscheidung wird gebeten.

Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)

(Bitte fügen Sie diesem Rechtsmittel Kopien der Anlagen bei!)

Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde vor der Versammlung

 

Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“                                              (Datum)
c/o Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email)

 

An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

 

Verfassungsbeschwerde und Antrag gemäß § 32 BVerfGG

der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“, (Anschrift), vertreten durch Mäxchen Treuherz, ebenda.

Hiermit lege ich

a) gegen das Versammlungsverbot der Stadt Neustadt vom …., Az …,

b) den Beschluss des VG Neustadt vom …., Az….,

c) den Beschluss des OVG Neustadt vom ….., Az. … Verfassungsbeschwerde ein und beantrage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und beantrage,

1) festzustellen, dass das Versammlungsverbot … vom … Az … rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 8 GG verletzt,

2) das Versammlungsverbot der Stadt Neustadt vom … Az … aufzuheben,

3) den Beschluss des VG Neustadt vom Az … aufzuheben,

4) den Beschluss des OVG Neustadt vom … Az. … aufzuheben.

 

Begründung:

(Bei der Begründung gehen Sie sinnvollerweise auf die Gründe ein, die das OVG zur Ablehnung aufgeführt hat, und widerlegen Sie diese).

 

Mit freundlichem Gruß
(eigenhändige Unterschrift) 

(Bitte fügen Sie diesem Rechtsmittel Kopien der Anlagen bei).

Beispiel für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Versammlung

 

Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“                                              (Datum)
c/o Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email)

 

An das
Verwaltungsgericht Neustadt
(Anschrift)

 

Fortsetzungsfeststellungsklage

der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich“, vertreten durch ihren Vorsitzenden Mäxchen Treuherz, ebenda, – Klägerin –

gegen

die Stadt Neustadt, vertreten durch ihren Polizeipräsidenten, Polizeipräsidium, (Anschrift) – Beklagte.

Hiermit erhebe ich Fortsetzungsfeststellungsklage und werde beantragen,

festzustellen, dass das Versammlungsverbot der Beklagten vom …, Az…., die Versammlung der Klägerin am … in ….betreffend, rechtswidrig war.

 

Begründung:

Die Klägerin beabsichtigte, am … in …. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel zum Thema „Keine Moschee in Neustadt“ abzuhalten. Die Anmeldung wird in Kopie als Anlage beigefügt.

Die Beklagte verbot diese Versammlung durch Bescheid vom …, Az. …, das in Kopie als Anlage beigefügt wird. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom …, der als Anlage in Kopie beigefügt wird, ein. Die Beklagte bestätigte ihr Versammlungsverbot durch Widerspruchsbescheid vom …, der in Kopie als Anlage beigefügt wird.

Das Verbot der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel der Klägerin war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 I GG.

Die Beklagte hat nicht konkret und in Einzelheiten dargelegt, wieso durch die Versammlung der Klägerin Gewalttätigkeiten oder Straftaten unmittelbar drohen, sie hat dies nur behauptet. Die Klägerin hat vielmehr dafür Sorge getragen, dass Versammlungsteilnehmer aus der Versammlung sofort entfernt werden, wenn sie gewalttätig werden oder Sttraftaten begehen sollten.
Beweis: Zeugnis XYZ (Anschrift)

Die von der Beklagten genannten Äußerungen der Klägerin erreichen außerdem nicht ein derartiges Maß, dass eine unmittelbare Gefährdung der Ausländer erkennbar werden würde. Diese Äußerungen stellen vielmehr politische Meinungsäußerungen dar, die die Ausländer im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hinzunehmen haben.

Die Beklagte hat schließlich nicht konkret dargelegt, wieso es zwischen Auseinandersetzungen zwischen autonomen Gegendemonstranten und den Teilnehmern der Versammlung der Klägerin kommen sollte. Selbst wenn es dazu gekommen wäre, hätte die Polizei auch unter Einsatz überörtlicher Mittel die Versammlung der Klägerin schützen müssen.

Fortsetzungsfeststellungsklage ist geboten, weil die Klägerin plant, derartige Versammlungen auch in Zukunft durchzuführen.

 

Mäxchen Treuherz
(eigenhändige Unterschrift)

(Bitte fügen Sie diesem Rechtsmittel Kopien der Anlagen bei)