Flugblätter

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was ist bei Flugblattverteilungen zu beachten (§ 33 StVO)?

Wer in der Öffentlichkeit Flugblätter, Broschüren, Zeitschriften und andere Druckwerke verteilen will, sollte hierbei folgendes beachten:

Grundsätzlich ist Werbung gemäß § 33 StVO auf öffentlichen Wegen verboten, weil diese nur dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen, also allen Handlungen von Fußgängern und Fahrzeugen, die deren Fortbewegung oder der Vorbereitung hierzu dienen. Diese Vorgänge fallen unter den Begriff des „Gemeingebrauchs“. Hierunter fällt aber wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auch das Verteilen von politischen Flugblättern. Wer Flugblätter verteilen will, sollte folgendes beachten:

Die Rechtsprechung hat als verboten angesehen, – unterlassen Sie daher derartige Handlungen:

– das Verteilen von Flugblättern auf einem Markt, wenn die Gemeinde dies in ihrer Marktordnung verbot, (BVerfG, Beschluss vom 05.04.1979, Az. 1 BvR 1021/76, zu finden in NJW 1980, 581),

– das Verteilen von Flugblättern, wenn dabei die Gefahr von gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten bestand (BayVGH, Beschluss vom 16.02.1979, Az. 2 Cs 291/79, zu finden in DÖV 1979, 569),

– der Einwurf von politischem Werbematerial in Briefkästen mit der Aufschrift „Keine Werbung einwerfen“ (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2002, Az. 2 BvR 2135/01, zu finden in NJW 2002, 2938).

Die Rechtsprechung hat nur mit vorheriger Zustimmung der Behörde bzw. des Eigentümers als erlaubt angesehen, – holen Sie die Zustimmung daher ein:

– das Verteilen von Handzetteln mit gewerblichem Inhalt, z.B. für ein Nachtlokal oder eine Ausbildungsstätte (BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 77/68, zu finden in BVerwGE 35, 326 und OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.1986, Az. 2 Ss 134/85, zu finden in NJW 1989, 2841),

– das Verteilen von politischen Schriften auf der mehrspurigen Fahrbahn einer Straße vor einer Ampel, auch wenn sie auf „Rot“ geschaltet war (BayObLG, Beschluss vom 19.03.2002, Az. 3 ObOWi 86/2001, zu finden in NStZ 2003, 45),

– das Verteilen von Flugblättern – auch mit politischem Inhalt auf privaten Flächen oder auf solchen öffentlichen Flächen, die nur einem bestimmten Sonderzweck dienen; hierzu gehören beispielsweise

– private Grundstücke,

– Parkplatzflächen,

– Einkaufszentren,

– Ladenpassagen,

– Bundesbahnhöfe,

– U-Bahnhöfe,

– überdachte Bushaltestellen,

– Friedhöfe.

Die Rechtsprechung hat dagegen ohne Einwilligung der Behörde und ohne Reisegewerbekarte als erlaubt angesehen:

– das Verteilen von politischen Flugblättern in der Öffentlichkeit, z.B. auf Gehwegen (BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991, Az. 1 BvR 1377/91, zu finden in NVwZ 1992, 53 und BayVGH, Urteil vom 05.08.1977, Az. Vf 10-VII/74, zu finden in NJW 1978, 1912  und BVerwG, Urteil vom 07.06.1978, Az. 7 C 45.74, zu finden in BVerwGE 56, 24 u.a.),

– das Verkaufen von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckwerken auf öffentlichen Straßen für einen Verlag, wenn der Verteiler selbst kein Gewerbe betreibt und keinen Gewinn erzielen will (BGH, Beschluss vom 29.01.1980, Az. 1 StR 348/79, zu finden in NJW 1980, 1585 und OVG Hamburg, Urteil vom 14.12.1995, Az. Bf II 1/93, zu finden in NJW 1996, 2051),

– das kostenlose Verteilen einer „Schulhof-CD“ der NPD mit politischer Werbung auf dem öffentlichen Gehweg unmittelbar vor einer Schule (VG Ansbach, Urteil vom 12.07.2007, Az. AN 5 K 06.0400).

Es sei noch darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Rechtsvorschriften, z.B. in § 49 I Nr. 27 iVm § 32 StVO die übermäßige Verunreinigung von Straßen als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldbußen geahndet wird. Es ist daher zu empfehlen, nach Beendigung der Flugblattverteilung große Mengen weggeworfener Flugblätter wegzuräumen.