Hausdurchsuchung
Häufig gestellte Fragen und AntwortenÜberblick
- Empfehlenswertes Verhalten vor einer Hausdurchsuchung (§§ 102 StPO)
- Empfehlenswertes Verhalten während einer Hausdurchsuchung (§§ 102 StPO)
- Welche Beweisverwertungsverbote gibt es nach einer rechstwidrigen Hausdurchsuchung?
- Welche Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gibt es (§§ 102 StPO)?
- Beispiel für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 StPO
- Beispiel für eine Beschwerde gemäß § 304 StPO
- Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BverfGG
- Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
- Wann erhalten Sie Schadensersatz nach Hausdurchsuchung und Beschlagnahme?
- Beispiel für einen Antrag auf Feststellung des Schadensersatzes nach einer Hausdurchsuchung
- Beispiel für einen Antrag auf Schadensersatz nach einer Hausdurchsuchung im Betragverfahren
Empfehlenswertes Verhalten vor einer Hausdurchsuchung (§§ 102 StPO)
Heutzutage kann jeden politisch tätigen Bürger überraschend eine Hausdurchsuchung treffen. Daher sind die folgenden Verhaltensmaßregeln grundsätzlich empfehlenswenswert:
- Lagern Sie in Ihrer Wohnung keine Waffen.
- Lagern Sie in Ihrer Wohnung keine Mehrfachexemplare von Büchern, Flugblättern, Aufklebern, Fahnen oder Gegenständen mit verfassungswidrigen Kennzeichen bzw. solchen, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wenn Sie solche Sachen aufheben, behalten Sie nur ein einziges der genannten Gegenstände, – dies ist erlaubt.
- Lagern Sie in Ihrer Wohnung keine Mehrfachexemplare von Büchern, Zeitschriften, Flugblättern, Aufklebern, Tonträgern und sonstigen Werken mit volksverhetzendem oder jugendgefährdendem Inhalt. Wenn Sie solche Sachen aufheben, behalten Sie nur jeweils ein einziges Stück, – dies ist erlaubt.
- Um andere Personen nicht ungewollt in Unannehmlichkeiten zu verwickeln, sammeln Sie nicht unnötig Anschriften, Karteien, Disketten, Computerdateien usw. Heben Sie nicht unnötig Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Spendenbelege usw. auf.
- Denken Sie daran, dass bei einer Hausdurchsuchung nicht nur Ihre Privatwohnung durchsucht wird, sondern auch Ihre Geschäftsräume, Büroräume, Diensträume, Nebengebäude, Ställe, Gartenhäuser, Pkws usw.
Empfehlenswerteses Verhalten während einer Hausdurchsuchung (§§ 102 StPO)
Während einer Hausdurchsuchung haben Sie wenige Möglichkeiten, etwas zu tun. Im Wesentlichen müssen Sie die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Sie sollten aber darauf bestehen, dass sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die folgenden Verhaltensmaßregeln während einer Hausdurchsuchung sind daher empfehlenswert:
- Bewahren Sie Ruhe.
- Lassen Sie sich durch die Beamten nicht einschüchtern.
- Leisten Sie lieber eine Unterschrift zu wenig als eine zu viel. Sagen Sie lieber ein Mal zuviel “Nein” als ein Mal zuwenig.
- Äußern Sie sich nicht gegenüber den Beamten, und zwar insbesondere nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat. Verweigern Sie die Aussage.
- Beschimpfen Sie die Beamten nicht, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen Sie eingeleitet werden. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand gegen die Maßnahmen der Polizei, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen Sie eingeleitet werden.
- Lassen Sie sich vor der Durchsuchung die Dienstausweise aller Polizeibeamten und des anwesenden Staatsanwaltes bzw. Richters zeigen. Wenn die Beamten dies verweigern, verweisen Sie darauf, dass Sie die Beamten nicht persönlich kennen, und dass sich in der heutigen Zeit Kriminelle häufig als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Bestehen Sie daher auf der Vorlage der Ausweise. Lesen Sie diese dann genau durch.
- Merken Sie sich die Namen der Beamten.
- Verneinen Sie die Frage der Beamten, ob diese in die Wohnung hereinkommen dürfen. Die Beamten müssen dann nämlich den „Hausdurchsuchungsbefehl” vorlegen, die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO).
Der Durchsuchungsbefehl hat zu enthalten:
– die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches,
– die Tatsachen, aufgrund derer durchsucht wird,
– die Sachen oder Personen, nach denen gesucht wird,
– die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen,
und zwar alles so genau wie möglich.
Ein Durchsuchungsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von ,,Gefahr im Verzug“. Wenn sich die Beamten darauf berufen, bestehen Sie darauf, dass Ihnen erklärt wird, worin diese Gefahr liegen soll. - Lassen Sie sich vor der Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl zeigen. Lesen Sie ihn genau durch. Gewähren Sie den Beamten nur zu den Räumen Zutritt, die in dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind.
- Fragen Sie, ob sich die Durchsuchung gegen Sie als Verdächtigen (dann gilt § 102 StPO) oder als Unverdächtigen richtet (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum.
- Fragen Sie, welche Gegenstände die Beamten suchen. Es ist zu überlegen, ob Sie die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgeben, damit die Polizei in Ihrer Wohnung nicht noch sogenannte „Zufallsfunde” macht, d.h. Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (§108 StPO).
- Rufen Sie einen Rechtsanwalt oder einen Freund an und bitten Sie diese, sofort zu Ihnen zu kommen.
- Widersprechen Sie der Durchsicht Ihrer Papiere. Papiere iSd § 110 StPO sind z.B.Briefe, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbänder, Filmen, Disketten, Magnetbändern sowie die zum Lesen und Verarbeiten von Disketten, Sticks oder Compactdiscs notwendigen Zentral- und Computereinheiten mit persönlichen Informationen. Die Papiere dürfen nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu ggf. versiegelt werden (§ 110 StPO). – Bücher, Zeitungen, Flugblätter und Tonträger sind jedoch keine Papiere im Sinne des § 110 StPO.
- Widersprechen Sie der Sicherstellung aller Telekommunikationsmittel und fordern Sie die Polizisten auf, nur Kopien der Telekommunikationsmittel anzufertigen und nur die verfahrensrelevanten Dateien sicherzustellen. Verweisen Sie auf BVerfG, Beschluss vom 17.07.2002, Az. 2 BvR 1027/02, zu finden in NJW 2002, 2458 und BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 1027/02, zu finden in NJW 2005, 1917 und BVerfG, Beschluss vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, zu finden in NJW 2006, 976).
- Achten Sie darauf, dass ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommenen Gegenstände erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Das Verzeichnis muß ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe *Beschlagnahmt wurden drei Bücher“ genügt nicht, vielmehr muß jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden.
- Verlangen Sie nach Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unter Ziffer 15) genannten Verzeichnisses und ein Protokoll (§107 StPO).
- Fotografieren Sie den Zustand Ihrer Wohnung nach der Hausdurchsuchung und die sichergesetllten Sachen vor ihrer Wegnahme. Achten Sie darauf, dass Sie dabei keine Polizisten fotografieren.
- Wenn die Polizei Ihren Forderungen nicht nachkommt, verlangen Sie den sofortigen Abbruch der Hausdurchsuchung und lassen dies in das Protokoll aufnehmen.
- Prüfen Sie nach der Hausdurchsuchung, ob dabei Rechtsverstöße begangen worden sind, und legen Sie gegebenfalls Rechtsmittel dagegen ein.
Welche Beweisverwertungsverbote gibt es nach einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung?
Wenn Sie bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung und/oder rechtswidrigen Beschlagnahme kein Rechtsmittel eingelegt haben, kann Ihnen als wichtiges Mittel zu Ihrer Verteidigung im Verlauf Ihres Strafverfahrens ein Beweisverwertungsverbot zustehen. Das heißt, dass die aufgrund von rechtswidrigen Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen gewonnenen Beweismittel gegen Sie nicht verwandt werden dürfen und es zu keiner Verurteilung kommen darf. Das Gericht muss vielmehr so tun, als seien diese Beweismittel nicht vorhanden.
Die Rechtsprechung hat ein solches Beweisverwertungsverbot aber nicht nach jeder rechtswidrigen Hausdurchsuchung und/oder Beschlagnahme bejaht, sondern nur dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift vorhanden ist, oder wenn dies aus übergeordneten wichtigen Gründen erfolgen muss. Solche gewichtigen Gründe liegen vor, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden. Die Gerichte haben dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, dürfen das Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise bejahen und haben hierbei eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Hierbei werden die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann, mit den Belangen des Betroffenen auf Beachtung seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung abgewogen (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009, Az. 2 BvR 2225/08, zu finden in openjur 2009, 702). Dabei ist unter anderem die Schwere der Straftat und die hypothetisch mögliche rechtmäßige Beweiserlangung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.02.2016, Az. 2 StR 25/15, zu finden in openjur 2016_6958).
Die Rechtsprechung hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht, – derartig gewonnene Beweismittel dürfen also nicht zu einer Verurteilung führen:
-bei einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl wurden Beweismittel beschlagnahmt, nachdem der Staatsanwalt in gröblicher Verkennung der Rechtslage Gefahr im Verzug angnommen und deswegen bewusst keinen richterlichen Durchsuchungsbefehl beantragt hatte (BGH, Urteil vom 18.04.2007, Az. 5 StR 546/06, zu finden in NJW 2007, 601 und OLG Köln, Urteil vom 27.10.2009, Az. 81 Ss 65/09, zu finden in openjur 2011_70452),
-bei einer Hausdurchsuchung wurden nicht nur die verfahrenserheblichen Daten, sondern der gesamte elektronische Datenbestand eines Rechtsanwaltes und Steuerberaters beschlagnahmt (BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 1027/02, zu finden in NJW 2005, 1917 und BVerfG, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, zu finden in NJW 2006, 976)
Die Rechtsprechung hat dagegen ein Beweisverwertungsverbot bei Hausdurchsuchungen verneint, – derartig gewonnene Beweismittel dürfen im Strafverfahren also zu einer Verurteilung führen:
– anläßlich einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl wurden Beweismittel beschlagnahmt, und der Staatsanwalt ging irrtümlich von einer Gefahr im Verzug aus (BGH, Beschluss vom 18.11.2003, Az. 1 StR 455/03, zu finden in NStZ 2004, 449),
-– anläßlich einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl wurden Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beschlagnahmt, und der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens wog schwer (BGH, Urteil vom 17.02.2016, Az. 2 StR 25/15, zu finden in openjur 2016_6958),
-aufgrund eines rechtswidrigen, weil unverhältnismäßigen und ohne genauen Tatverdachts ergangenen Hausdurchsuchungsbefehls wurden in einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Beweismittel beschlagnahmt, und es bestanden keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Vorschriften (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009, Az. 2 BvR 2225/08, zu finden in openjur 2009, 702).
Welche Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gibt es (§§ 102 StPO)?
Die Rechtsmittel gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sind vielfältig und überaus schwierig gestaltet. Sie richten sich zum einen danach, ob die Maßnahme von einem Richter angeordnet worden sind oder nicht. Die Rechtsmittel richten sich weiter danach, ob sie die Hausdurchsuchung als solche oder die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung betreffen, und ob die Hausdurchsuchung beendet ist oder nicht. Eine Hausdurchsuchung ist dabei beendet, wenn die Beamten die Durchsuchung abgeschlossen haben und auch die Papiere gemäß § 110 StPO von der Staatsanwaltschaft durchgesehen worden sind. Die richtigen Rechtsmittel sind die folgenden:
- Der Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen rechtswidrige Beschlagnahmen, aber auch gegen Hausdurchsuchungen, die nicht vom Richter angeordnet worden sind, und gegen die Art und Weise von Hausdurchsuchungen, die nicht vom Richter angeordnet wurden und die noch nicht beendet worden sind.
Der Antrag ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, einzulegen. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht. - Die Beschwerde gemäß § 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle rechtswidrigen Beschlüsse des Richters, also gegen willkürliche, unverhältnismäßige und ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle des Richters sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Hausdurchsuchungsbefehl oder die Beschlagnahmebestätigung erlassen hat. Meist ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Eine Frist ist hier nicht einhalten. Kosten entstehen nicht. - Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße, die die Art und Weise einer Hausdurchsuchung betreffen, die nicht vom Richter angeordnet worden ist und die beendet
Der Antrag ist innerhalb eines Monats bei dem Oberlandesgericht einzulegen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Es muß ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Es fallen u.a. Gerichtskosten an, die bis zu mehreren hundert Euro betragen können. - Die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 ff. BverfGG mit Eilantrag gemäß § 32 BVerfGGist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte aufgrund Ihrer Beschwerde oder Ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Es fallen keine Gerichtskosten an.
- Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Mittel gegen alle Rechtsverstöße. Sie ist bei dem Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die die Hausdurchsuchung vorgenommen haben. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
Bitte beachten Sie, dass eine Hausdurchsuchung grundsätzlich einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, so dass auch nach der Beendigung der Hausdurchsuchung die Rechtsmittel zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, Az. 2 BvR 817/90 – 728/92 – 802/95 – 1065/95, zu finden in NJW 1997, 2163 und BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, Az. 2 BvR 1992/92, zu finden in NJW 1997, 2165 = StV 1997, 394 und BVerfG, Beschluss vom 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91, zu finden in StV 1997, 505).
Beachten Sie schließlich, dass ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn Sie Ihre Behauptungen auch beweisen können, z.B. durch die Vorlage von Schriftstücken und Fotos oder durch die Benennung von Zeugen. Beachten Sie schließlich, dass erfolglose Rechtsmittel Kosten verursachen.
Beispiel für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 StPO
Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email) (Datum)
An das
Amtsgericht Neustadt
(Anschrift)
In der Strafsache gegen mich
beantrage ich hiermit die richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO wegen der Beschlagnahme meiner 10 Bände „Grimms Märchen“ anläßlich der Hausdurchsuchung am … bei mir durch die Staatsanwaltschaft.
Ich beantrage, mir die 10 Bände „Grimms Märchen“ sofort herauszugeben.
Begründung:
Am … fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom…, Aktenzeichen… als Anlage bei. Daraus ergibt sich, dass die Hausdurchsuchung gegen mich wegen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes und zur Auffindung einer Schußwaffe durchgeführt wurde.
Eine Waffe wurde bei mir aber nicht gefunden, wie sich aus dem Durchsuchungsprotokoll ergibt, das ich als Anlage beifüge.
Die Polizisten haben vielmehr entgegen § 108 StPO systematisch nach Zufallsfunden gesucht und die 10 genannten Bücher nicht zufällig gefunden. Die Beamten haben 4 Stunden lang Hausdurchsuchung gehalten. Außerdem handelt es sich bei den Büchern um keine Schußwaffe, die Bücher haben mit der Waffe auch nichts zu tun.
Die Beschlagnahme der Bücher ist damit rechtswidrig, es besteht hieran ein Beweisverwertungsverbot. Als Zeugen für die Hausdurchsuchung benenne ich Herrn ABC (Anschrift).
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)
(Bitte fügen Sie diesem Rechtsmittel Kopien der Anlagen bei!)
Beispiel für eine Beschwerde gemäß § 304 StPO
Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email) (Datum)
An das
Amtsgericht Neustadt
(Anschrift)
In der Strafsache gegen mich
lege ich hiermit gegen Ihren Hausdurchsuchungsbefehl vom…, Aktenzeichen…, Beschwerde ein
und beantrage, mir die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten 10 Bände „Grimms Märchen“ sofort herauszugeben.
Begründung:
Am … fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge Ihren Hausdurchsuchungsbefehl vom… als Anlage bei. Dabei wurden die 10 genannten Bücher beschlagnahmt.
Meine Beschwerde ist jetzt noch zulässig, weil die Hausdurchsuchung zwar beendet ist, sie aber einen schwerwiegenden Eingriff in mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt (BVerfG NJW 1997, 2163).
Meine Beschwerde ist auch begründet. Der Hausdurchsuchungsbefehl ist ungenau. Er enthält nur den ungenauen Satz, dass ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung gegen mich eingeleitet sei und dass die Durchsuchung “zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“.
In dem Hausdurchsuchungsbefehl fehlt die Angabe des Grundes, warum ich der Volksverhetzung beschuldigt werde: Was soll ich getan haben?
Außerdem fehlt in dem Hausdurchsuchungsbefehl die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wurde: Werden Bücher gesucht oder Flugblätter? Welche Titel sollen sie haben?
Der Hausdurchsuchungsbefehl ist daher rechtswidrig (so BverfGE 42, 212 und BverfGE 44, 353 und BVerfG NJW 1992, 551).
Die Beschlagnahme der 10 genannten Bücher aufgrund des rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbefehls ist damit auch rechtswidrig. Die Bücher sind daher sofort an mich herauszugeben.
Mit freundlichem Gruß
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)
Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BverfGG
Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email) (Datum)
An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde und Eil-Antrag gemäß § 32 BVerfGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen
a) den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom….,Aktenzeichen…
b) den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichtes Neustadt vom…. Aktenzeichen…,
c) den Beschluss des Landgerichtes Neustadt vom …, Aktenzeichen… Verfassungsbeschwerde und Eil-Antrag gemäß § 32 BVerfGG ein und beantrage,
1) festzustellen, dass der Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom Aktenzeichen… rechtswidrig war und mich in meinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt,
2) die genannten Beschlüsse aufzuheben.
Begründung:
Am …. fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt, dabei wurden 10 Bücher „Grimms Märchen“ beschlagnahmt, die mir gehören. Die Beschlagnahme wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Neustadt vom…, Aktenzeichen… bestätigt. Meine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Neustadt durch Beschluss vom…, Aktenzeichen…, mir zugestellt am …. zurückgewiesen. Kopien der Beschlüsse und des Protokolls füge ich als Anlagen bei.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Durch die rechtswidrige Hausdurchsuchung und die rechtswidrige Beschlagnahme und den abweisenden Beschluss des Landgerichtes werde ich in meinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG und auf Eigentum gemäß Art. 14 GG verletzt (BVerfG NJW 1997, 2163).
Meine Beschwerde ist auch begründet. Der Hausdurchsuchungsbefehl ist ungenau. Er enthält nur den ungenauen Satz, dass ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung gegen mich eingeleitet sei, und dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismittel führen“ werde.
In dem Hausdurchsuchungsbefehl fehlt die Angabe des Grundes, warum ich der Volksverhetzung beschuldigt werde: Was soll ich getan haben?
Außerdem fehlt in dem Hausdurchsuchungsbefehl die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Werden Bücher gesucht oder Flugblätter? Welchen Titel haben sie?
Der Hausdurchsuchungsbefehl ist daher rechtswidrig (BVerfG 42, 212 und BVerfG 44,353 und BVerfG NJW 1992, 551).
Die Beschlagnahme der Bücher ist aufgrund des rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbefehls auch rechtswidrig. Die Bücher sind sofort an mich herauszugeben.
Mit freundlichem Gruß
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)
(Bitte fügen Sie diesem Rechtsmittel Kopien der Anlagen bei!)
Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer) (Datum)
An das
Polizeipräsidium Neustadt
(Anschrift)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erhebe ich gegen die Polizeibeamten, die am 02.05.1995 bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben, Dienstaufsichtsbeschwerde.
Begründung:
Am … fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom…, Aktenzeichen…, als Anlage bei. Daraus ergibt sich, dass die Hausdurchsuchung gegen mich wegen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes und zur Auffindung einer Schußwaffe durchgeführt wurde.
Eine Waffe wurde bei mir aber nicht gefunden, wie sich aus dem Durchsuchungsprotokoll ergibt, das ich als Anlage beifüge.
Die Polizeibeamten haben bei mir zu Beginn der Durchsuchung nicht ihre Dienstausweise vorgelegt, obwohl ich sie mehrfach darum ersucht hatte. Ich wies sie darauf hin, dass es heutzutage Kriminelle gibt, die sich als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben, und dass ich die Beamten nicht persönlich kenne. Sie zeigten mir dennoch ihre Ausweise nicht und betraten dann ohne weiteres die Wohnung.
Beweis: Zeugnis ABC (Anschrift)
Außerdem haben die Polizisten entgegen § 108 StPO systematisch nach Zufallsfunden gesucht und die 10 beschlagnahmten Bände „Grimms Märchen“ nicht zufällig gefunden. Sie hätten nur nach der Schußwaffe suchen dürfen. Bei den Büchern handelt es sich aber nicht um eine Schußwaffe. Außerdem haben die Beamten 4 Stunden lang meine Wohnung durchsucht, so dass auch dieser Umstand gegen eine zufällige Auffindung der Bücher spricht.
Beweis: Zeugnis ABC (Anschrift)
Die Beschlagnahme der Bücher war rechtswidrig.
Bitte teilen Sie mir das Ergebnis Ihres Verfahrens mit.
Mit freundlichem Gruß
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)
Wann erhalten Sie Schadensersatz nach Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (§§ 1 ff StrEG)?
In den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist die Zahlung von Schadensersatz zum Beispiel nach einer Hausdurchsuchung gesetzlich vorgesehen und sollte unbedingt geltend gemacht werden. Eingriffe in die Grundrechte dürfen nicht folgenlos geduldet werden, wenn sie in rechtswidriger Weise erfolgt sind. Vielmehr sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen auch tatsächlich einzufordern.
Als Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nach dem StrEG müssen u.a. gegeben sein:
- Das Strafverfahren ist zugunsten des Betroffenen beendet, z.B. durch Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Strafverfahrens.
- Der Betroffene hat Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten, z.B.
– Untersuchungshaft,
– Einstweilige Unterbringung,
– Vorläufige Festnahme,
– Verhängung von Meldepflichten statt Haftbefehl,
– Einschränkungen der Bewegungsfreiheit,
– Zahlung einer Kaution,
– Beschlagnahme,
– Arrest,
– Hausdurchsuchung,
– Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
– Vorläufiges Berufsverbot. - Der Betroffene hat die Strafverfolgung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
- Der Betroffene hat einen Schaden von mehr als 25,- € erlitten.
Der von der Staatskasse zu ersetzende Schaden umfaßt z.B.:
- den Wert der zerstörten oder beschädigten Sachen,
- Reinigungskosten,
- Verdienstausfall,
- Verlust des Arbeitsplatzes,
- entgangenen Gewinn,
- Fahrgelder,
- Mietwagenkosten,
- Telefon- und Portokosten,
- Rechtsanwaltskosten, die zur Beseitigung der Maßnahme der Strafverfolgung angefallen sind (BGH NJW 1975, 2341, und BGH NJW 1977, 957).
Das Verfahren zur Geltendmachung des Schadensersatzes ist etwas unübersichtlich gestaltet und muß unbedingt so eingehalten werden, wie das StrEG es vorsieht. Es verläuft so:
- Der Richter oder die Staatsanwaltschaft stellen das Strafverfahren ein.
- Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens stellt der Betroffene seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 9 StrEG bei dem Amtsgericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Er ist eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Einstellungsverfügung einzuhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.
- Das Amtsgericht stellt durch Beschluss fest, dass eine Entschädigungspflicht der Staatskasse besteht.
- Zur Durchführung des Betragsverfahrens beziffert der Betroffene seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Er muß eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichtes einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.
- Die Landesjustizverwaltung ersetzt den Schaden.
- Falls sie den Schadensersatz aber ganz oder teilweise verweigert, ist insofern Klage vor dem zuständigen Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Sie muß innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Ablehnung durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Es fallen hier die üblichen Kostenrisiken eines Zivilverfahrens an, sie sind durchaus mindestens dreistellig.
Beispiel für einen Antrag auf Feststellung des Schadensersatzes nach einer Hausdurchsuchung
Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email) (Datum)
An das
Amtsgericht Neustadt
(Anschrift)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit beantrage ich gemäß § 9 StrEG,
festzustellen, dass die Staatskasse verpflichtet ist, den mir wegen der gegen mich verhängten Strafverfolgungsmaßnahmen am …. in der Strafsache der Staatsanwaltschaft Neustadt, Az. …, zu ersetzen.
Begründung:
Ich wurde am …. um …. Uhr nach der Einreise von Polen in die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 130 StGB (Volksverhetzung) mit meinem VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen …. von Polizeibeamten festgehalten und vorläufig festgenommen. Dabei wurde mein Kleinbus, mein Führerschein, mein Fahrzeugschein sowie 5 Kisten sichergestellt.
Ich wurde an demselben Tag um …. Uhr entlassen. Der Kleinbus wurde mir an diesem Tag um etwa …. Uhr ausgehändigt.
Die sichergestellten Kisten wurden mir am …. an meinem Wohnort übergeben.
Durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Neustadt vom …, das am ….. bei mir einging, wurde das Verfahren gemäß § 170 II StPO eingestellt. Eine Belehrung über die Geltendmachung einer Entschädigung gemäß den Vorschriften des StrEG erfolgte dabei nicht.
Durch die Maßnahmen sind u.a. Schäden an meinen Sachen und Rechtsanwaltskosten aufgetreten.
Mit freundlichem Gruß
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)
Beispiel für einen Antrag auf Schadensersatz nach einer Hausdurchsuchung im Betragsverfahren
Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefonnummer und Email) (Datum)
An die
Staatsanwaltschaft Neustadt
(Anschrift)
Sehr geehrte Damen und Herren !
Durch Beschluss des Amtsgerichtes Neustadt vom …, Az. …, mir zugestellt am …., wurde festgestellt, dass die Staatskasse mich für die im Rahmen des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Neustadt gegen mich wegen Volksverhetzung, Az. …, verhängte vorläufige Festnahme am …. sowie für die Durchsuchung und Sicherstellung meines Kraftfahrzeuges am …. sowie für die Sicherstellung der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände in der Zeit vom …. bis …. zu entschädigen hat.
Ich beziffere meinen Schaden aus diesen Maßnahmen folgendermaßen:
- Reinigungskosten der Kisten gemäß beigefügter Rechnung des Tischlers Maier vom …. über 134,56 Euro,
- Wertersatz für zerstörte Porzellanteller gemäß Kaufbeleg vom …. über 450,- Euro,
- Fahrtkosten für Informationsreise zu RA RRR am 10.06.2002 = 50 km x 0,20 Euro = 10,- Euro,
- Telefonkostenpauschale 10,- Euro,
- Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit des RA RRR hinsichtlich des auf die Abwendung der Strafverfolgungsmaßnahme entfallenden Anteils gemäß Rechnung RA RRR vom …. über 166,75 Euro,
Summe: 771,31 Euro.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag auf mein Konto Nr…
Mit freundlichem Gruß
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)