Beleidigung und Schmähkritik
Häufig gestellte Fragen und AntwortenÜberblick
- Welche unwahren Tatsachenbehauptungen darf man nicht äußern – und welche sind erlaubt (§§ 186, 187 StGB)?
- Welche beleidigenden Werturteile (Schähkritik) darf man nicht äußern – und welche sind erlaubt (§ 185 StGB)?
- Welche Personengruppen (Kollektive) können Opfer einer Beleidigung oder Schmähkritik sein – und welche nicht (§ 185 StGB)?
- Wie zitieren Sie richtig (§ 51 UrhG)?
- Wie zitieren Sie Zeitungsartikel richtig (§49 UrhG)?
Welche unwahren Tatsachenbehauptungen darf man nicht äußern
– und welche sind erlaubt (§§ 186, 187 StGB) ?
Wenn jemand ehrenrührige und unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt, kann der Angegriffene in den folgenden Rechten verletzt sein:
- in seinem Recht auf Ehre gemäß §§ 186 oder 187 StGB oder § 188 StGB iVm § 823 II BGB,
- in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB.
Für die Rechtslage und die gegebenen Rechtsmittel ist es im Strafrecht und im Presserecht von entscheidender Bedeutung, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, wobei die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten der Äußerung oft schwierig zu treffen ist.
Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit objektiv geschehene oder in der Gegenwart noch andauernde,
- sinnlich wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen)
- oder Motive, Absichten, Beweggründe oder andere Zustände des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen)
- oder rechtliche Beziehungen bzw. Rechtstatsachen, also alles, was objektiv überprüfbar ist, z.B. durch eine Beweisaufnahme vor Gericht.
Eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung und damit eine üble Nachrede bzw. Verleumdung iSd §§ 186 und 187 StGB liegt vor, wenn eine andere Person in missachtender oder nichtachtender Weise angegriffen wird.
Eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung ist dann rechtswidrig und fällt nicht mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG, wenn sie entgegen § 192 StGB unwahr ist.
Oft kann bei Äußerungen nicht geklärt werden, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. In diesem Falle entscheiden die Gerichte nach den Regeln der Beweislast. Dies bedeutet, dass derjenige den Prozeß verliert, der die Beweislast trägt.
Diese trägt der Schmähende, also z.B. die Presse, wenn eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung gemäß §§ 186 oder 187 StGB aufgestellt wird und sie nicht bewiesen werden kann.
Die Beweislast trägt dagegen der Geschmähte, wenn der Schmähende sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB berufen kann, also darauf, dass die Tatsachenbehauptung eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft und der Schmähende seine journalistische Sorgfalt beachtet, d.h. sorgfältig recherchiert, hat.
Die Rechtsprechung hat u.a. die folgenden Tatsachenbehauptungen als unwahr und ehrenrührig angesehen, – unterlassen Sie daher die folgenden Äußerungen:
- die nicht zu beweisende Behauptung, ein anderer begehe Betrug oder Unterschlagung (BGH, Urteil vom 22.06.1982, Az. VI ZR 255/80, zu finden in NJW 1982, 2248 und OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.1990, Az. 3 U 117/90, zu finden in AfP 1992, 364),
- die nicht zu beweisende Behauptung, ein Politiker sei der Korruption schuldig bzw. habe andere bestochen (BGH, Urteil vom 29.10.1968, Az. VI ZR 180/66, zu finden in GRUR 1969, 147 und BGH, Urteil vom 08.06.1982, Az. VI ZR 139/80, zu finden in NJW 1983, 1194 u.a.),
- die nicht zu beweisende Behauptung, ein Politiker sei in einen Sittenskandal verwickelt und Kunde von Prostituierten gewesen (BGH, Urteil vom 15.01.1963, Az. 1 StR 478/62, zu finden in BGHSt 15, 182),
- die Behauptung, ein Richter beuge das Recht (BGH, Urteil vom 22.09.1953, Az. 5 StR 213/53, zu finden in NJW 1953, 1722),
- die nicht zu beweisende Behauptung über eine politische Partei, sie verbaue jungen Menschen die Zukunft und habe Methoden wie Jugendsekten (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1984, Az. 15 U 186/83, zu finden in AfP 1984, 116),
- die nicht zu beweisende Behauptung, die SPD sei anti-amerikanisch, weil sie zum sowjetischen Völkermord in Afghanistan geschwiegen habe (OLG Köln, Urteil vom 17.12.1985, Az. 15 U 263/85, zu finden in NJW 1987, 1415),
- die nicht zu beweisende Behauptung, ein Politiker sei ein Stasi-Mitarbeiter gewesen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98, zu finden in AfP 2006, 207 und OLG Hamburg, Urteil vom 18.06.1992, Az. 3 U 6/92, zu finden in NJW-RR 1993, 734),
- das Leugnen oder Bezweifeln, dass im Dritten Reich die Juden verfolgt und getötet worden sind (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94, zu finden in MDR 1994, 738),
- die Wiedergabe unrichtiger, verfälschender oder entstellender Zitate (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, Az. 1 BvR 797/78, zu finden in NJW 1980, 2072 und BVerfG, Beschluss vom 04.10.1988, Az. 1 BvR 556/85, zu finden in NJW 1989, 1789 und OLG München, Urteil vom 08.12.1980, Az. 21 U 2015/80, zu finden in AfP 1981, 297 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.1985, Az. 2 U 58/83, zu finden in AfP 1985, 134),
- die Wiedergabe unwahrer und ehrenrühriger Behauptungen eines Dritten ohne ausreichende eigene und ernsthafte Distanzierung hiervon (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131).
Die Rechtsprechung hat dagegen die folgenden Tatsachenbehauptungen als wahr und daher als erlaubt angesehen:
- die Behauptung, ein bestimmter Firmeninhaber habe „Abgeordnete bezahlt“, wobei unklar war, ob damit Bestechung oder Parteienfinanzierung gemeint war (BGH, Urteil vom 08.06.1982, Az. VI ZR 139/80, zu finden in NJW 1983, 1194),
- die Behauptung anläßlich einer Hausdurchsuchung, „Wir leben in einem freien Land und nicht in der DDR“, und „Grundrechte“ seien „eher durch fragwürdige Polizeiaktionen als durch Terroristen gefährdet“ (OLG Köln, Urteil vom 18.11.1980, Az. Ss 824/80, zu finden in NStZ 1981, 183),
- die bewiesene Behauptung, eine Tagesschausprecherin habe geäußert, im Dritten Reich sei einiges auch „sehr gut gewesen, zum Beispiel die Wertschätzung der Mütter“ (EGMR, Urteil vom 27.10.2013, Az. 28482/13),
- die Wiedergabe unwahrer Behauptungen eines Dritten mit ausreichender eigener und ernsthafter Distanzierung (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003, Az. 1 BvR 865/00, zu finden in NJW 2004, 590 und BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131 und OLG München, Urteil vom 26.01.1976, Az. 21 U 5657/75, zu finden in AfP 1976, 130 und OLG Köln, Urteil vom 09.06.1976, Az. 15 U 228/75, zu finden in AfP 1976, 185).
Welche beleidigenden Werturteile (Schmähkritik) darf man nicht äußern, – und welche sind erlaubt (§ 185 StGB)?
Wenn jemand ehrenrührige und unwahre Werturteile äußert, kann der Angegriffene in den folgenden Rechten verletzt sein:
- in seinem Recht auf Ehre gemäß § 185 StGB und § 188 StGB iVm § 823 II BGB,
- in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB.
Werturteile sind – im Gegensatz zu den objektiven Tatsachenbehauptungen – Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind, Werturteile sind also Kundgebungen subjektiver Art.
Ein ehrenrühriges Werturteil und damit eine Beleidigung iSd § 185 StGB liegt vor, wenn der Gegner in missachtender oder nichtachtender Weise angegriffen wird.
Grundsätzlich darf ein Werturteil geäußert werden, auch wenn es wertlos, falsch oder überzogen ist, weil es als Meinungsäußerung unter die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG fällt.
Ein ehrenrühriges Werturteil ist erst dann rechtswidrig und darf nicht mehr verbreitet werden, wenn es unwahr ist und eine Schmähkritik darstellt, also „unterhalb der Gürtellinie“ liegt. Ob eine solche Schmähkritik vorliegt, muß für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Dabei werden die Belange des Schmähenden und die Belange des Geschmähten gegeneinander abgewogen. Überwiegen die Belange des Schmähenden, darf er seine Äußerung verbreiten. Überwiegen dagegen die Belange des Geschmähten, muß die Äußerung unterbleiben.
Belange des Schmähenden sind z.B., – sie sprechen für die Veröffentlichung der Äußerung:
- die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG,
- die Äußerung betrifft eine Auseinandersetzung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage,
- die Auseinandersetzung in der Sache steht im Vordergrund,
- die Äußerung ist eine Reaktion auf Angriffe z.B. der Presse, mit ihr nimmt der Betroffene das sog. „Recht auf einen Gegenschlag“ wahr,
- die Äußerung hält die Erinnerung an die Untaten aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wach, trägt zur Distanzierung der Leser von den Tätern bei und wirkt nach Möglichkeit an der Aufklärung einzelner Straftaten mit.
Belange des Geschmähten sind dagegen z.B., – sie sprechen gegen eine Veröffentlichung einer Äußerung:
- das Recht des Geschmähten auf seine Ehre,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschmähten,
- die Äußerung betrifft eine Angelegenheit, die die Öffentlichkeit nicht wesentlich berührt und nur eine private Angelegenheit behandelt,
- die Äußerung ist unsachlich,
- bei der Äußerung steht die Diffamierung der Person im Vordergrund.
Die Rechtsprechung hat es u.a. als verbotene Schmähkritik angesehen, – unterlassen Sie daher derartige Äußerungen:
– die Bezeichnung eines anderen als „Mörder und Krüppel“ (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992, Az. 1 BvR 514/90, zu finden in NJW 1992, 2073 und BVerwG, Urteil vom 08.09.1981, Az. BVerwG 1 C 88.77, zu finden in BVerwGE 64, 55 und BGH, Urteil vom 12.10.1965, Az. VI ZR 95/64, zu finden in NJW 1965, 2395),
– die Bezeichnung oder die Karikatur eines anderen als „Schwein“ (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85, zu finden in NJW 1987, 2661 und BVerfG, Beschluss vom 09.07.1997, Az. 1 BvR 730/97 und OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.1978, Az. 2 Ss 311/78, zu finden in NJW 1978, 1816),
– die Darstellung des christlichen Kreuzes mit einem angenagelten Schwein und dem Untertitel „Schwein am Kreuz“ (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.1998, Az. Ws 1603/97, zu finden in NStZ-RR 1999, 238),
– die Herabsetzung einer Fernsehansagerin als „ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde“ (BGH, Urteil vom 05.03.1963, Az. VI ZR 55/62, zu finden in NJW 1963, 902 = BGHZ 39, 124),
-die Bezeichnung von transsexuellen Politikern als „Figuren, Lachnummern, die wie „Warnhinweise auf einer Kippenschachtel“- also auf einer Zigarettenschachtel – seien, (BayObLG, Beschluss vom 31.01.2022, Az. 204 StRR 574/21, zu finden in openjur.2022_5896),
– eine Kampagne gegen einen Abtreibungsarzt „Damals Holocaust – heute Babycaust“ (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., zu finden in NJW 2006, 3769),
-eine Werbekampagne eines Tierschutzvereins gegen Massentierhaltung mit der Abbildung von KZ-Häftlingen und der Unterschrift „Der Holocaust auf Ihrem Teller“, (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 BvR 2266/14 u.a., zu finden in NJW 2009, 3089),
-die Bezeichnung eines Autors als „talentfrei, verlogen, korrupt, pathologischen Knallkopfs, der häufig widerwärtigen Dreck geschrieben“ habe (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1993, Az. 1 BvR 151/93, zu finden in NJW 1993, 1462),
– die Bezeichnung einer Bank als „mafia-vergleichbar“ (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az. 6 Ss 253/79, zu finden in Der Betrieb 1980, 1215),
– die Bezeichnung eines Arbeitgebers als „Ausbeuter, der Entlassungsterror betreibe“ und die Herabsetzung der Gewerkschaften als „korrupt“ und als „Unterdrückungsinstrument gegen die Arbeiterklasse“ (BAG, Urteil vom 15.12.1977, Az. 3 AZR 184/76),
– die Bezeichnung eines Beamten als „gefühllos, dickfellig, dem Menschlichkeit fremd“ sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1982, Az. 2 Ss 95/82-31/82, zu finden in AfP 1982, 234),
-die Bezeichnung eines Gerichtsvollziehers als „Wichser“ und „Schwuchtel“ (BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 204 StRR 292/23, zu finden in burhoff.de .Nr. 7993)
– die Bezeichnung eines Polizisten als „Wegelagerer“ (AG Gießen, Urteil vom 22.01.1993, Az. 54 Cs 14 Js 22689.2/91),
– die Bezeichnung eines Polizisten als „Clown“ (KG, Urteil vom 12.08.2005, Az. 1 Ss 93/04, zu finden in NJW 2005_2872),
– die Bezeichnung eines Urteils als „Terrorurteil“ (BGH, Urteil vom 30.03.1955, Az. 6 StR 246/54, zu finden in MDR 1955, 396),
– der Vorwurf gegen einen Richter, er habe „willkürlich“ gehandelt (AG Marburg, Urteil vom 24.04.2003, Az. 5/3 Js 4259/02, zu finden in NStZ-RR 2004, 203),
– die Herabsetzung eines Richters als „zuzuordnen dem Volksgerichtshof“ (OLG Hamburg, Urteil vom 23.01.1990, Az. 2 Ss 103/89 (42) 105/88 Ns, zu finden in NJW 1990, 1246),
– die Behauptung, CSU-Politiker schürten wie im Dritten Reich Haß gegen Ausländer (BayObLG, Urteil vom 15.07.1993, Az. 3 St RR 154/92, zu finden in MDR 1994, 80),
– die Bezeichnung etablierter Politiker als „Faschisten“ oder „Nazis“ oder „Rechtsradikale“ (BVerfG, Beschluss vom 11.05.1976, Az. 1 BvR 671/70, zu finden in BverfGE 42, 144. u.a.),
-die Bezeichnung von Politikern als „linkskrimineller Kiffersumpf“, „renitente Denkgegner und pubertierende Antifaschisten“ und „Gesindel mit geistig-seelischen Mängeln“ (SächsVerfGH, Urteil vom 03.12.2010, Az. Vf 17-I-10, zu finden in NVwZ-RR 2011, 129),
-bei mehrdeutigen Äußerungen, wenn der Äußernde nicht klargestellt hat, was er meint und wenn die zugrunde zu legende und nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., zu finden in NJW 2006, 3769),
-die Schmähkritik eines Dritten, die sich der Äußernde zueigen macht (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86, 42/86, zu finden in NJW 1990, 1980 = BverfGE 82, 42 und BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131).
Unklar ist, ob es sich um eine Schmähkritik handelt oder nicht, – unterlassen Sie daher sicherheitshalber eine derartige Äußerung:
– die Bezeichnung einer linksgerichteten Person als „Zecke“ oder „rote Zecke“,
– die Bezeichnung eines anderen als „durchgeknallt“,
– emotionale Äußerungen gegen Richter,
– emotionale Äußerungen gegen Polizisten,
– emotionale Äußerungen gegen Beamte.
Die Rechtsprechung hat es dagegen nicht als Schmähkritik und daher als erlaubt angesehen:
-die Bezeichnung einer Person als „Gipfel der Dreistigkeit“, „Psychopatin“, die in eine „psychiatrische Einrichtung“ untergebracht werden solle (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14, zu finden in openjur 2020_83358),
-die Bezeichnung einer anderen Person als „Trulla“ (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020, Az. 1 BvR 2249/19, zu finden in openjur 2021_35932),
– die Bezeichnung eines Zeitungsartikels als „Lüge und Reizliteratur“, weil in dem Artikel teilweise unrichtige Behauptungen aufgestellt worden waren (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961, Az. 1 BvR 9/57, zu finden in BverfGE 12, 113 und OLG Köln, Urteil vom 31.08.1976, Az. Ss 391/76, zu finden in NJW 1977, 398),
– die Bezeichnung eines Zeitungsartikels als „Gangsterjournalismus“ (OLG München, Urteil vom 14.02.1977, Az. 21 U 3346/76, zu finden in AfP 1977, 282),
– die Behauptung, eine Zeitung gehe „auf Dummenfang“ aus, ihr Maßstab sei die „Straße“, und sie betreibe „leichtfertige Verfälschung der Fakten“ bzw. „Geschichtsfälschung“ (BGH, Urteil vom 21.06.1966, Az. VI ZR 261/64, zu finden in NJW 1966, 1617 und OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1987, Az. 15 W 144/86, zu finden in AfP 1987, 696),
– die Bezeichnung eines Arztes als „Scharlatan“ und „Pfuscher“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2002, Az. 6 U 205/01, zu finden in AfP 2002, 533),
-die Bezeichnung eines Arztes, der sich in der Coronazeit weigerte, Ungeimpfte zu behandeln, als „Sie hätten Hitler damals auch großgemacht, Sie sind gefährlich für eine demokratische Gesellschaft“ (BayObLG, Beschluss vom 15.05.2023, Az. 207 StRR 128/23, zu finden in burhoff.de Nr. 8075),
– die Bezeichnung des Christentums als „Henkerstheologie“ (StA Hamburg, Vfg. Vom 22.09.1995, Az. 141 AR 85/95),
-die Bezeichnung eines islamischen Predigers als „Hassprediger“ (OLG Köln, Urteil vom 17.05.2005, Az. 15 U211/04, zu finden in NJW 2005, 2554),
– die Äußerung, eine Behörde handele „pflichtwidrig“ (VGH Kassel, Beschluss vom 26.04.1989, Az. 6 TG 748/89, zu finden in NJW 1990, 1005),
– die Bezeichnung eines Beamten als „Nichtstuer“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.1995, Az. 1 W 17/95, zu finden in NJW 1996, 1002),
-die Bezeichnung einer Amtsperson als „absolut ungenügend,“ „bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und asozial“ (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 362/18),
-die Bezeichnung eines Beamten als „unfähig“, in seinem Amt säßen „Schwerbehinderte“, die nicht „entlassen würden“ (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2022, Az. 1 BvR 2650/19, zu finden in openjur2022_10090),
-die Bezeichnung eines Finanzministers in einer Dienstaufsichtsbeschwerde als „rote Null“, die „dilettiere“ und die Grundrechte der Bürger nur als „unverbindliche Empfehlung“ betrachte“ (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 1094/19, zu finden in openjur 2020_6784),
-die Verleihung des „Denkzettels für strukturellen und systeminternen Rassismus“ des Jahres 2010 an das Rechtsamt einer Stadt (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 1 BvR 444/13 u.a., zu finden in DVBl. 2013, 1382),
– die Bezeichnung von Soldaten als „Mörder“ (BVerfG, Beschluss vom 25.08.1994, Az. 1 BvR 1423/92, zu finden in NJW 1994, 2943 und BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92 und 221/92, zu finden in NJW 1995, 3303 und KG, Urteil vom 05.06.2002, Az. 1 Ss 247/98, zu finden in NJW 2003, 685),
-die Bezeichnung eines Polizisten als „Ausländerhasser“ (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2009, Az. 1 St 41/09),
-die Frage an einen Polizisten, ob er „der deutschen Sprache mächtig“ sei, und er könne einfachste Sachverhalte „nicht erfassen“ (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2020, Az. 1 BvR 2805/19, zu finden in openjur 2021_35460),
-die Äußerung, Polizisten könnten „wieder, wie vor 60 Jahren, Menschen zu Tode prügeln, ohne dass sie etwas zu befürchten“ hätten (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005, Az. 1 BvR 1917/04, zu finden in NJW 2005, 3274),
-die Behauptung, ein Staatsanwalt habe eine „absurde Anklage“ erhoben, was ein „acht-jähriges Kind“ habe erkennen können (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 1 BvR 2588/20, zu finden in openjur 2022_6499),
-die Bezeichnung eines Amtsgerichtes als „Musikantenstadl“ mit einem Richter, der „kein vernünftiges Eigenargument“ gefunden und das Urteil „zusammengeschustert“ habe (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17, zu finden in openjur 2020_82985),
-die Äußerung, ein Richter habe ein „dämliches Grinsen“ (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2020, Az. 1 BvR 1024/19),
– die Behauptung, einem Verein sei „jedes Mittel recht“ und er betreibe „Geschäftemacherei“ (BGH, Urteil vom 05.02.1980, Az. VI ZR 174/78, zu finden in NJW 1980, 1685),
– die Bezeichnung eines Verbandes bzw. einer Partei als „undemokratisch“, sie werfe „Steuergelder zum Fenster hinaus“ und betreibe „Misswirtschaft“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1990, Az. 1 BvR 389/80, zu finden in AfP 1991, 387 und BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zu finden in NJW 1992, 1439 und OLG München, Urteil vom 01.08.1990, Az. 21 U 3758/90, zu finden in AfP 1992, 258),
– die Bezeichnung eines Politikers als „Zwangsdemokraten“ (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89, zu finden NJW 1991, 95),
– die Äußerung, ein Politiker habe einen „zwiespältigen Charakter“ (BGH, Urteil vom 20.01.1959, Az. 1 StR 518/58, zu finden in BGHSt 12, 287),
– die Bezeichnung eines Politikers als „scheinheilig“ (OLG Köln, Urteil vom 24.06.1986, Az. Ss 84-85/86, zu finden in AfP 1987, 524),
– die Bezeichnung eines Politikers als „Versager“ (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1985, Az. 2 BvR 617/84, zu finden in NJW 1985, 2521 und LG Halle, Urteil vom 06.12.1994, Az. 3 O 279/94, zu finden in AfP 1995, 421),
-die Aufforderung an einen Politiker, er solle „lieber einen Arzt aufsuchen“, als sich „in Dolchstoß zu üben“, er sei „schlicht die Unwahrheit“ (BVerfG, Urteil vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zu finden in AfP 2001, 382),
-die Äußerung eines Abgeordneten, der Landtagsdirektor habe „gepöbelt“ und eine „Kriegserklärung“ abgegeben (OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 8/11 und OLG Rostock, Beschluss vom 30.05.2012, Az. 2 U 21/11),
-die Frage in einem Zeitungsartikel, ob ein ehemaliger Bundeskanzler sein Amt habe „loswerden“ wollen, weil ihm „ein lukrativer Job zugesagt“ worden sei ? (EGMR, Urteil vom 10.07.2014, Az. 48311/10, zu finden in AfP 2016, 24)
– die Bezeichnung der Partei „PDS“ als „SED von gestern, Verbrecherbande und Mörderbande“ (KG, Beschluss vom 10.06.1992, Az. 9 W 3119/92, zu finden in Deutsch-deutsche Rechtszeitschrift 1992, 286),
– die Bezeichnung der Abschiebung von Asylbewerbern als „Skandal, Gestapo-Methode, verfassungswidrig, Beihilfe zum Justizmord und Behördenwillkür“ (BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, Az. 1 BvR 1770/91, zu finden in AfP 1992, 132),
– die Bezeichnung eines anderen als „Nazi“, wenn aus dessen Wohnung Hitler-Reden und Heil-Rufe zu hören waren (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991, Az. 1 BvR 327/91, zu finden in NJW 1992, 2013), oder wenn er öffentlich oder im Internet typisches rechtsradikales Gedankengut geäußert hatte (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 4 U 101/15, zu finden in AfP 2016, 268)
– die Herabsetzung einer rechtsgerichteten Person als „braune Ratte“ (LG Paderborn, Beschluss vom 22.11.1993, Az. 1 S 180/93),
– die Bezeichnung eines Vereins, der sich gegen Abtreibung wehrt, als „rechts bis rechtsradikal“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.1990, Az. 13 U 40/90, zu finden in AfP 1992, 263),
– die Bezeichnung einer rechtsgerichteten Religionsgemeinschaft als „Nazi-Sekte“ (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1991, Az. 3 U 22/91, zu finden in NJW 1992, 2035),
-die Bezeichnung eines ehemaligen Vorsitzenden dieser rechtsgerichteten Religionsgemeinschaft als „Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2000, Az. 7 U 69/99, zu finden in NJW-RR 2000, 1292),
– die Bezeichnung der politischen Partei „Die Republikaner“ als „rechtsextremistisch“ (VGH München, Beschluss vom 17.06.1996, Az. 24 CE 96.162, zu finden in NVwZ-RR 1997, 286),
– die Bezeichnung der politischen Partei „Die Republikaner“ als „faktische Sympathisanten der Brandanschläge und Krawalle gegen Ausländer und Mitschuldige“ (LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.1992, Az. 17 O 600/92 und StA Passau, Vfg. Vom 21.01.1993, Az. 2 Js 16494/92),
– die Bezeichnung der politischen Partei NPD als „nicht wählbaren kriminellen Bodensatz in einer offenen Gesellschaft“ (LG Potsdam, Beschluss vom 29.09.1999, Az. 3 O 496/99),
– die Bezeichnung der Vereinigung „Ein Herz für Deutschland“ als „Rechtsterroristen“ (AG Pforzheim, Urteil vom 08.11.2002, Az. 85 Js 3744/02, zu finden in NStZ-RR 2003, 202),
– die Behauptung, eine politische Partei, deren Gründer das Buch „Ein Planet wird geplündert“ geschrieben hat, spreche in „nationalsozialistischen Bildern“ und von Menschen als „Heuschrecken, die mit Gewalt dezimiert werden müßten“, (OLG München, Urteil vom 26.04.1996, Az. 21 U 5435/95, zu finden in NJW 1996, 2515),
-die Äußerung im Wahlkampf, man solle „nicht mehr zu einem namentlich genannten Frisör gehen, weil der Inhaber ein „AfDler“ sei, man „wisse nie, wo die Schere ansetze“ (OLG Dresden, Urteil vom 05.05.2015, Az. 4 U 1675/14, zu finden in AfP 2016, 157),
– die Schmähkritik eines Dritten, die sich der Äußernde ersichtlich nicht zueigen macht (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86, zu finden in NJW 1990, 1980 = BverfGE 82, 42),
– bei mehrdeutigen Äußerungen, wenn der Äußernde klargestellt hat, was er meint und wenn die Äußerung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, – oder wenn er dies zwar nicht getan hat, aber die nicht fern liegende, zugrunde zu legende Deutung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., zu finden in NJW 2006, 3769),
– echte – und nicht bloß rhetorische – Fragen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90, zu finden in NJW 1992, 1442).
Welche Personengruppen (Kollektive) können Opfer einer Beleidigung oder Schmähkritik sein – und welche nicht (§ 185 StGB)?
Das Opfer einer Beleidigung ist ein „anderer”. Ein solcher “anderer” kann ein einzelner Mensch sein, wenn z.B. gesagt wird: „Herr Meier ist ein Schwein”. In diesem Falle ist Herr Meier der „andere”, das Opfer der Beleidigung.
Ein „anderer” kann aber auch eine Mehrheit von Menschen, ein Kollektiv, sein, wenn z.B. gesagt wird: „Die X-Partei betreibt eine verräterische Politik” oder „Die Patentanwälte sind alle Schweine”. Solche Personenmehrheiten oder Kollektive sind nur dann „andere” und damit beleidigungsfähig, wenn sie entweder einen verhältnismäßig kleinen, überschaubaren, deutlich umgrenzten und aus der Allgemeinheit hervortretenden Kreis von Menschen bilden, oder wenn es sich um eine Personengemeinschaft handelt, die eine rechtlich anerkannte, gesellschaftliche Aufgabe erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.
Die Rechtsprechung hat u.a. die folgenden Mehrheiten von Menschen als beleidigungsfähig iSd § 185 StGB angesehen, – unterlassen Sie daher Angriffe auf sie:
– die aktiven Soldaten und die Reservisten der Bundeswehr (BGH, Urteil vom 19.01.1989, Az. 1 StR 641/88, zu finden in NJW 1989, 1365 und BayObLG, Urteil vom 16.11.1990, Az. Rreg 1 St 228/89, zu finden in NJW 1991, 1493 und OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.1988, Az. 1 Ss 27/88, zu finden in NJW 1989, 1367),
– die Bundeswehr (OLG Frankfurt/Main aaO),
– die GSG 9 (=Grenzschutztruppe 9 des Bundesgrenzschutzes) (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1980, Az. 4 Ss 1410/80, zu finden in MDR 1981, 336),
– die Richter des Bundesverfassungsgerichtes (BGH, Urteil vom 22.09.1953, Az. 5 StR 213/53, zu finden in NJW 1953, 722),
– die bayerischen Minister (BGH, Urteil vom 18.02.1964, Az. 1 StR 572/63, zu finden in BGHSt 19, 235),
– die Fraktionsmitglieder einer Partei einer Stadt (BGH, Urteil vom 08.12.1959, Az. 2 StR 486/59, zu finden in BGHSt 14, 48),
– eine bestimmte Partei, – entschieden wurde über einen Unterbezirk der SPD – (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1979, Az. 5 Ss 5/79, zu finden in MDR 1979, 692),
– die Gewerkschaften, – entschieden wurde über die Postgewerkschaft (BGH, Urteil vom 18.05.1971, Az. IV ZR 220/69, zu finden in NJW 1971, 1655),
– eine bestimmte Bank (OLG Köln, Urteil vom 20.02.1979, Az. 1 Ss 69/79, zu finden in NJW 1979, 1723),
– die Spitze der Großbanken (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az. 6 Ss 253/79, zu finden in Der Betrieb 1980, 1215),
– die Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus (BGH, Urteil vom 08.05.1952, Az. 5 StR 182/52, zu finden in NJW 1952, 1183 und BGH, Urteil vom 06.05.1958, Az. 5 StR 14/58, zu finden in BGHSt 11, 329),
Umstritten ist es, ob die folgende Personengruppe beleidigungsfähig ist oder nicht, – unterlassen Sie daher sicherheitshalber Angriffe gegen sie:
– die in Deutschland lebenden Homosexuellen,
– die in Deutschland lebenden Transsexuellen,
– die in Deutschland lebenden Polizisten,
– die in Deutschland lebenden Richter und ihre Urteile.
Die Rechtsprechung hat die folgenden Mehrheiten von Menschen nicht als beleidigungsfähig angesehen, – ehrkränkende Äußerungen gegen sie sind also erlaubt:
– die Deutschen (StA Nürnberg-Fürth, Vfg. vom 08.03.1995, Az. 402 Js 32830/95 und StA München I, Vfg. vom 11.03.1997, Az. 112 Js 10111/97 und StA Hamburg, Vfg. vom 15.02.2017, zu finden in Spiegel-Online vom 01.03.2017),
– die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr (BGH, Urteil vom 19.01.1989, Az. 1 StR 641/88, zu finden in NJW 1989, 1365),
– die ehemaligen Soldaten der Wehrmacht, die den Zweiten Weltkrieg mitgemacht haben (StA Tübingen, Vfg. vom 01.09.1995, Az. 15 Js 5925/95 und StA Hamburg, Verfügung vom 09.05.1996, Az. 141 Js 200/95),
– die Akademiker in Deutschland (BGH, Urteil vom 28.02.1958, Az. 1 StR 387/57, zu finden in BGHSt 11, 207, 209),
– die aktiv an der Entnazifizierung Beteiligten (BGH, Urteil vom 23.11.1951, Az. 2 StR 612/51, zu finden in NJW 1952, 392),
– die Christen in Deutschland (LG Köln, Beschluss vom 29.04.1982, Az. 105 Qs 109 und 117/82, zu finden in MDR 1982, 771),
– die Katholiken in Deutschland (siehe Akademiker),
– die Protestanten in Deutschland (siehe Akademiker),
– die „Linken“ oder „Roten“ in Deutschland (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07),
-die Anhänger der politischen Partei NPD (SächsVerfGH , Urteil vom 08.07.2014, Az. Lv 5/14, zu finden in NVwZ-RR 2014, 905),
– die Rechtsradikalen, “Braunen”, Skinheads und Neonazis (StA Hamburg, Vfg. vom 22.01.1993, Az. 141 Js 747/92 und StA Hamburg, Vfg. vom 27.10.2000, Az. 7101 Js 512/00),
– das antideutsche Pack (AG Berleburg, Urteil vom 15.08.1997, Az. 4 Ds 45 Js 44/97),
– die Feinde Deutschlands (AG Berleburg, aaO),
-die Volksverräter (OVG Bautzen, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 3 B 136/19),
– die Dritte Welt (BayObLG, Beschluss vom 22.03.1990, Az. Rreg 5 St 136/89 zu finden in NJW 1990, 2479).
Wie zitieren Sie richtig (§ 51 UrhG)?
Häufig beabsichtigen Betroffene, die eigene Meinung durch Zitate zu stützen. Hierbei kann man sich strafbar machen und/oder gegen Zivilrecht verstoßen, so dass hierbei folgendes zu beachten ist:
1. Verstoß gegen das Urheberrecht
Bitte beachten Sie bei Zitaten zunächst, dass Sie nicht gegen das Urheberrecht und vor allem nicht gegen § 51 UrhG verstoßen. Es ist hier vor allem zu prüfen, ob ein Zitat ein sogenanntes „Groß-Zitat“ oder ein „Klein-Zitat“ ist. Großzitate umfassen einen ganzen Aufsatz, einen ganzen Artikel, also einen Abdruck mehrerer Seiten. Kleinzitate umfassen dagegen nur einen Satz oder ein paar wenige Sätze, also nur wenige Zeilen.
Der Abdruck eines Großzitates ist gemäß § 51 UrhG nur in wissenschaftlichen Texten erlaubt, und zwar in einem durch den Zweck gebotenen Umfang. Da alle Bürger außer zum Beispiel Professoren vermutlich keine wissenschaftlichen Werke verfassen, unterlassen Sie bitte Großzitate, – Sie begehen sonst eine Urheberrechtsverletzung. Dies ist eine Straftat und kann außerdem zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen, die bereits beim ersten Anwaltsschreiben durchaus 1.600,- € Kosten verursachen können.
Der Abdruck eines Kleinzitates ist dagegen gemäß § 51 UrhG auch in politischen Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erlaubt.
2. Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht
Bitte beachten Sie bei Zitaten weiter, dass Sie nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zitierten gemäß § 823 BGB verstoßen. Dies bedeutet, dass Sie das Zitat richtig und wörtlich genau zitieren müssen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, Az. 1 BvR 797/78, zu finden in NJW 1980, 2071). Bitte geben Sie daher möglichst die Quelle oder Fundstelle für das Zitat an, und heben Sie es unbedingt auf, damit Sie in einem Prozeß das Zitat belegen können. Wenn Sie Laie und kein Journalist sind, ist es ausreichend, wenn Sie z.B. Quellen oder Fundstellen aus den allgemein zugänglichen, etablierten Zeitungen vorlegen, auch wenn diese Quellen vielleicht nicht der Wahrheit entsprechen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zu finden in NJW 1992, 1439, 1442).
Bei mehrdeutigen oder fremdsprachigen Zitaten müssen Sie einen sogenannten Interpretationsvorbehalt einfügen, damit der Leser klar zwischen dem Zitat und Ihrer Interpretation, also Ihrer Bewertung, unterscheiden kann.
Hierzu ein Beispiel, das dem Urteil des BGH vom 27.01.1998, Az. VI ZR 72/97, nachgebildet ist: Ein Professor schreibt etwas über den Reichstagsbrand und benutzt dabei einen lateinischen Satz mit den Worten „veram fabulam“. Das Wort „fabula“ ist mehrdeutig, weil es einerseits „wahre Geschichte“ bedeutet, andererseits „echt erfundene Geschichte, echtes Märchen“.
Falsch ist es, – unterlassen Sie es daher, – zu zitieren: „Der Professor hat den Reichstagsbrand geleugnet“.
Falsch ist es, – unterlassen Sie es daher, – zu zitieren: „Der Professor hat den Reichstagsbrand als Märchen bezeichnet.“
Richtig ist es dagegen, zu zitieren: „Der Professor hat im Zusammenhang mit dem Reichstagsbrand das Wort „veram fabulam“ benutzt. Wir übersetzen/deuten dies dahingehend, dass er den Brand als „echtes Märchen“ bezeichnet, ihn also leugnet.“
3. Verwendung strafbarer oder unwahrer Zitate
Bitte unterlassen Sie es, Zitate abzudrucken oder sonstwie zu äußern, die ihrerseits strafbar sind, z.B. wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung), oder die unwahr sind. Denn wenn das Zitat einen strafbaren oder unwahren Inhalt hat, gilt folgendes:
Die Verwendung eines strafbaren oder unwahren Zitates ist seinerseits wieder eine Straftat oder eine Persönlichkeitsverletzung, wenn sich der Zitierende davon nicht ausreichend und ernsthaft distanziert, sondern es sich zueigen macht (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131). Die Verwendung eines strafbaren oder unwahren Zitates ist nur dann erlaubt, wenn sich der Zitierende ausreichend und ernsthaft von den Zitat distanziert, sich also das Zitat nicht zueigen macht (BGH aaO und OLG München, Urteil vom 26.01.1976, Az. 21 U 5657/75, zu finden in AfP 1976, 130 und OLG Köln, Urteil vom 09.06.1976, Az. 15 U 228/75, zu finden in AfP 1976, 185).
Falsch ist es daher, – unterlassen Sie es also, zum Beispiel so zu zitieren: „Schon Marx hat gesagt, die Engländer sind alle Schmarotzer, – ich distanziere mich natürlich davon.“
Richtig ist es dagegen, zum Beispiel so zu zitieren: „Wenn Marx im Zusammenhang mit den Engländern das Wort „Schmarotzer“ verwendet, weisen wir dies zurück, weil die Engländer mit uns verwandt und außerdem arme Leute sind.“
Richtig ist es auch, zu zitieren: „Marx hat gesagt, die Engländer wären „Schmarotzer“. Ich halte nichts davon, weil die Engländer mit uns verwandt und außerdem arme Leute sind.“
Wichtig ist hier der Gebrauch der Anführungsstriche und des Konjunktives Irrealis !
Wie zitieren Sie Zeitungsartikel richtig (§ 49 UrhG) ?
Die Wiedergabe eines einzelnen Zeitungsartikels ist gemäß § 49 UrhG nur erlaubt, wenn
- der Artikel aus einer Zeitung oder einem Informationsblatt stammt, das Tagesinteressen dient, also sich ausschließlich mit Angelegenheiten befaßt, die zur Zeit ihres Erscheinens von allgemeinem Interesse sind, – nicht hierunter fallen zum Beispiel Angelegenheiten der Wissenschaft oder aus Fachkreisen oder zeitlose Themen oder politische Rückblicke,
- der Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen ist; – dieser muß in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Artikel stehen, – ein allgemeiner Vorbehalt der Rechte im Impressum der Zeitung stellt keinen wirksamen Vorbehalt der Rechte dar,
- der Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen enthält,
- nach herrschender Meinung darf der Artikel nur in einem Printmedium abgedruckt werden, nicht aber im Internet oder sonstigen digitalen Medien.